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Wie werden Fragen wie die Anschaffung von Ordinationsautos in einer Gruppenpraxis gelöst?

Es sind in der Regel die Kleinigkeiten, die Partnerschaften sprengen. An die großen Fragen denkt man vorher, die Details vergisst man. Die Frage, wer welches Auto auf Rechnung der Gruppenordination fährt und wie der Wagen bezahlt wird, birgt solchen Sprengstoff. Dabei habe ich bei den vorbereitenden Gesprächen über eine Gruppenpraxis oft den Eindruck, dass die Frage alle Beteiligten frühzeitig beschäftigt, es aber allen peinlich ist, das Thema auf das Tableau zu bringen. Dies bleibt meist die Aufgabe des externen Beraters. Ich empfehle meist die Vorgangsweise, dass jeder Beteiligte für seine Autowünsche selbst aufkommt und die Fahrzeuge steuerrechtlich in das sogenannte „Sonderbetriebsvermögen“ der Praxis eingebracht werden. Dort werden Kosten und Werte individuell den Partnern zugerechnet. Zum Sonderbetriebsvermögen gehören Anschaffungen und Investitionen, die ein Mitunternehmer der Personengesellschaft für deren Betrieb überlässt. Es bleibt im Eigentum des Gesellschafters und fällt nicht in das Gesamthandseigentum der Personengesellschaft. Ertragssteuerlich wird das Sonderbetriebsvermögen aber als Betriebsvermögen und nicht als Privatvermögen behandelt. Diese Bestimmung über die Autobeschaffung wird meist bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt:, wie auch die Frage der Kosten des Wohlfahrtsfonds und der Sozialversicherungspflicht: Für diese Bereiche ist jeder Partner eigenverantwortlich und bezahlt sie aus seinem Gewinnanteil. Dadurch besteht für jeden Partner Entscheidungsfreiheit, da er auch die Kosten allein zu tragen hat.

Die Regelung über eine individuelle Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen sollte aber vorsichtig genutzt werden. Werden beispielsweise medizinische Geräte auf individuellen Wunsch eines Partners über das Sondervertriebsvermögen beschafft, dann werden wohl auch die Erträgnisse individuell zuzurechnen sein. Dabei taucht dann aber die Frage auf, ob der Partner derartige Behandlungen in der über die gemeinsame Tätigkeitsvergütung geregelten – und bezahlten - Sprechstunden vornehmen darf oder diese in seiner Freizeit durchführt. Mit zu vielen Sonderregelungen drohen die Partner das gemeinsame Ziel aus den Augen zu verlieren.

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