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Wie steht es um die Entscheidungsgewalt innerhalb der Gruppenpraxis?

Die Frage der Willensbildung ist in Gruppenpraxen ein besonders schwieriges Thema. Natürlich ist das konsensuale Prinzip jedem Abstimmungsquorum vorzuziehen. Aber leider kommt diese Grundlage nicht in allen Lebenslagen zum Tragen. Meist ist der Senior Partner mit der Anteilsmehrheit auch als Managing Partner installiert. Er wird in vielen Bereichen die Letztentscheidung beanspruchen. Dabei muss er aber immer wissen, dass hinhaltender Widerstand und Frustration des Kollegen den medizinischen und wirtschaftlichen Erfolg einer Gruppenpraxis stark gefährden. Die Partner müssen sehr genau durchdenken, auf welchen Gebieten sie Einstimmigkeit oder Minderheitenrechte verlangen. In der Regel werden die Themen mit den erforderlichen Mehrheiten im Gesellschaftervertrag taxativ aufgezählt. So ist bei der Festsetzung bzw. Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubseinteilung sowie bei Umgestaltungen im Gewinnverteilungssystem Einstimmigkeit anzuraten. Gleiches gilt für Punkte wie Kauf oder Verkauf der Ordination, Verlegung des Standortes, die Hereinnahme neuer Partner, Finanzierungsfragen, Gerätekäufe, Einstellung von Angestellten, Investitionsentscheidungen: Diese Positionen sollten laut Gesellschaftsvertrag meist „im vollen Einvernehmen zu entscheiden sein“. Dabei können aber Bagatellgrenzen gezogen werden: Beispiel: Pläne zur „Durchführung von Investitionen unter 10.000 Euro können mit einfacher Mehrheit“ umgesetzt werden, was in einer Zweier-Praxis mit den Anteilen des Mehrheitsgesellschafters möglich ist.

Es ist auch zu empfehlen, Minderheiten- und Kontrollrechte einzuführen. Es macht Sinn, wenn der Juniorpartner jederzeit Einsicht in die Finanzunterlagen und Abrechnungen verlangen kann. Wichtig für den Minderheitenpartner ist es auch, Bestimmungen für einen Austritt zu definieren. Hier müssen Aufteilung und Festsetzung des Unternehmenswertes klar bestimmt werden. Derartige Situationen sind in der Regel konfliktgeladen und lassen wenig Argumentationsspielraum übrig.

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