MEDplan Steuerberatung GmbH & Co KG

Ihre SteuerspezialistInnen für medizinische Berufe

Sie sind hier:

MED ärzte-gmbh

Ärzte Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer GmbH geführt werden (ebenso ist die Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) möglich).

Gesellschafter

Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. Andere Personen (z.B. Ehegatten oder Kinder) oder Gesellschaften sind als Gesellschafter nicht zulässig. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.

nach oben

Berufsbefugnis und Tätigkeit

Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss sich beschränken auf

  • Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis (einschließlich Hilfstätigkeiten) und
  • Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, die mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehen und
  • Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.

Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.

nach oben

Mitarbeiter

Die Anstellung von anderen Ärzten ist unzulässig. Ebenso  ist das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen zu anderen Ärzten oder Gesellschaften zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen unzulässig (z.B. freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnisse). Ausnahmen bilden nur vorübergehenden Vertretungen, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub.

Pro Gesellschafter können 5 Angehörige anderer Gesundheitsberufe (ausgenommen Ordinationsgehilfen) angestellt werden. Die absolute Höchstzahl liegt bei 30. Für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie gilt diese Beschränkung nicht. Die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall muss aber hier jedenfalls bei einem bestimmten Gesellschafter liegen.

nach oben

Firma

Der Firmenname der GmbH hat jedenfalls den Namen eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen zu enthalten.

nach oben

Zulassung

Die Zulassung erfolgt durch den Landeshauptmann sofern nicht

  • jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der Gebietskrankenkasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und bestimmte Voraussetzungen vorliegen oder
  • die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt

nach oben

Haftpflichtversicherung

Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit (nicht nur die in Form einer GmbH) darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme hat pro Versicherungsfall 2.000.000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro Jahr bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH 10.000.000 Euro, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit 6.000.000 Euro nicht unterschreiten. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Der geschädigte Patient kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend machen.

nach oben

Haftung

Die eingeschränkte Haftung des Gesellschafters der GmbH ist oft ein Hauptmotiv für die Gründung einer solchen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Geschäftsführer (GF) einer GmbH in einigen Fällen doch wieder persönlich haftet:

  1. gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern
    Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass
    • das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag eingehalten wird.
    • bei Geschäften zwischen der GmbH und dem GF ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
    • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ist.
    • rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragt wird.
    • die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.
  2. gegenüber Dritten und Gläubigern
    Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei
    • Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung.
    • Zahlungen, die an dem Zeitpunkt, an dem die Eröffnung eines Konkurses begehrt hätten, müssen geleistet werden.
  3. gegenüber Behörden
    Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei
    • nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
    • Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.

nach oben

Steuer

GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung einer Bilanz zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 25 % des Einkommens der GmbH. Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Diese beträgt für die ersten vollen vier Kalendervierteljahre nach der Gründung € 273,00 pro Quartal und danach € 437,50 pro Quartal.

Die Gewinnausschüttungen der GmbH an einen an ihr beteiligtem Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 % der ausgeschütteten Gewinne. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.

nach oben

Stand: 15. März 2013

nach oben

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Autor

Webdesign by atikon, Linz Webdesign by atikon.com
MEDplan Steuerberatung GmbH & Co KG MEDplan Steuerberatung GmbH & Co KG work Schönbrunner Straße 222 1120 Wien Österreich work +43 (0)1 817 53 50 fax +43 (0)1 817 53 50 - 267 www.medplan.at 48.18327 16.328419
Atikon Atikon work Kornstraße 4 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369