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Auszeit für die Fortbildung
Der Alltag für viele Dienstnehmer in Ordinationen ist hart. Da bleibt die persönliche Fortbildung oft auf der Strecke. Dank der Bildungskarenz können etwa Ihre Ordinationsmitarbeiter eine Auszeit nehmen und sich fortbilden – um dann wieder mit neuem Elan Ihr Team in der Ordination zu verstärken. Artikel lesen
Neues Jobticket – Steuerfrei in die Arbeit fahren
Gute Mitarbeiter für die Ordination sind mitunter schwer zu finden. Hat man sie einmal gefunden, sollte man ihnen auch entgegenkommen. Eine Möglichkeit dazu wurde mit dem neuen Jobticket geschaffen. Sie als Arzt und Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern dadurch deren Fahrtkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen.
von Mag. Susanne Glawatsch
Normalerweise unterliegt jeder Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Steuer und Sozialversicherung. Um die Mitarbeiter in punkto Fahrtkosten auf steuerschonende Art und Weise zu entlasten, bestand bisher nur die Möglichkeit, die Mitarbeiter durch ein Massenverkehrsmittel zu befördern. Steuern musste auf diese Leistung bzw. diesen Vorteil des Dienstnehmers nicht entrichtet werden.
Jobticket NEU
Natürlich kamen bis dato nur wenige in den Genuss des steuerfreien Transports – welcher Dienstgeber kann es sich schon leisten, seine Mitarbeiter etwa mit dem Bus abzuholen. Weitaus praktikabler erscheint da das ´Nachfolgemodell´, das neue Jobticket.
Beim Jobticket NEU zahlen Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter ein ermäßigtes Jahresticket für ein öffentliches Verkehrsmittel. Die Zahlung erfolgt dabei nicht an Ihren Mitarbeiter, sondern an ein öffentliches Verkehrsmittel. Das besondere daran: Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist bei Ihnen als Arbeitnehmer weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig und muss nicht als Sachbezug berücksichtigt werden.
Kleines Pendlerpauschale als Voraussetzung
Freilich kommt – wie so oft im Steuerrecht – nicht jeder in den Genuss dieses steuerfreien Fahrtzuschusses. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nämlich, dass Ihrem Dienstnehmer als kleine Pendlerpauschale zusteht.
Ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale besteht, wenn bei dem Arbeitnehmer die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmittel zumutbar ist. Daher muss die einfache Fahrtstrecke für Ihren Mitarbeiter mindestens 20 km betragen. Wichtig ist zudem, dass die Rechnung der Streckenkarte auf Sie als Dienstgeber lautet und den Namen Ihres Mitarbeiters beinhaltet; die Karte ist daher nicht übertragbar.
In Ausnahmefällen ist neben einer Streckenkarte auch eine Netzkarte begünstigt. Dann nämlich, wenn die Netzkarte nicht teurer kommt als die Streckenkarte oder in jenen Fällen, in denen der Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte anbietet.
Der Vorteil
Sämtliche Kosten für die Strecken- oder Netzkarte sind bei Ihnen als Arbeitgeber voll absetzbar. Für das Jobticket fallen weder Sozialversicherung noch Lohnsteuer an. Auch Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag oder Kommunalsteuer sind dafür nicht zu berappen. Ein Steuervorteil für den Dienstnehmer entfällt allerdings bei Gewährung des steuerfreien Jobtickets. Er kann das Pendlerpauschale nicht zusätzlich in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Ohne Pendlerpauschale: sozialversicherungsfreier Fahrtkostenzuschuss
Steht Ihrem Mitarbeiter das kleine Pendlerpauschale nicht zu, dann haben Sie dennoch eine Möglichkeit, ihn bei seinen Fahrtkosten zu unterstützen. Konkret können Sie ihm einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. Beläuft sich dieser Zuschuss maximal auf die Kosten eines Massenverkehrsmittels, dann ist der Zuschuss von der Sozialversicherung befreit. Allerdings fallen hierbei Lohnsteuer und Lohnnebenkosten an.
Mag. Susanne Glawatsch ist geschäftsführende Gesellschafterin der Steuer- und Unternehmensberatungskanzlei MEDplan.